PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 111 Gastgewerbe
Literatur
Erlacher in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 111 (laufend aktualisiert, rdb.at); Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 111 (laufend aktualisiert, rdb.at); Hammerl in Kosesnik-Wehrle (Hrsg), KSchG3, § 31b KSchG; Lindinger, Tourismusverband und Gästekarte – eine Betrachtung aus Sicht des Pauschalreisegesetzes, Jahrbuch Tourismusrecht 2018, 121; Lindinger/Liska, Das Hotel als Pauschalreiseveranstalter – Von der Übernachtung und Frühstück zum Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude, Jahrbuch Tourismusrecht 2011, 143; Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO Kurzkommentar2 (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. Gewerberechtliche Bestimmungen für Beherberger
1
Reiseveranstalter von Pauschalreisen und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen gem § 2 Pauschalreisegesetz (PRG) haben in Österreich neben den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie, demnach neben den zivilrechtlichen Bestimmungen im nationalen PRG und der Pflicht zur Insolvenzabsicherung nach der Pauschalreiseverordnung (PRV), auch gewerberechtliche Vorgaben iSd GewO 1994 einzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist für Beherbergungsbetriebe insb § 111 Abs 4 Z 3 GewO 1994 relevant.
2
In § 111 GewO 1994 wird der gewerberechtliche Zugang zum Gastgewerbe...