PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 20 Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
Erläuterungen zu § 20, 21 und 22
Hier finden sich die Inkrafttretens- und Übergangsregelung, die Vollzugsklausel und der in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie geforderte Umsetzungshinweis.
Nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie sind die innerstaatlichen Vorschriften bis zu erlassen und zu veröffentlichen. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist – entsprechend Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie – für den vorgesehen; die Legisvakanz von sechs Monaten soll den betroffenen Kreisen ausreichend Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Das neue Regime gilt für solche Verträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden. Auf zuvor geschlossene Verträge über Reiseveranstaltungen sind noch die bisherigen Bestimmungen des KSchG anzuwenden.
[ErläutRV 1513 BlgNR 25. GP 18]
1
Gem Art 28 der RL (EU) 2015/2302 hatten die Mitgliedstaaten die diesbezüglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zu erlassen und veröffentlichen. Diese Bestimmungen sind seit anzuwenden.
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Die sechs Monate zwischen der innerstaatlichen Umsetzung und dem Inkrafttreten des entsprechenden nationalen Gesetzes sollte den betroffenen Unternehm...