PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 19 Strafbestimmungen
Erläuterungen zu § 19
Diese Gesetzesregelung enthält die Verwaltungsstrafbestimmungen, die zur Erfüllung des Sanktionierungsgebots in Art. 25 der Richtlinie bei jenen Regelungen dieses Gesetzes erforderlich sind, bei denen Normverstöße nicht bereits ausreichend spürbare zivilrechtliche Folgen zeitigen. Dies betrifft vor allem die Informationspflichten, die Pflicht zur Zurverfügungstellung des Vertragsdokuments bzw. der Vertragsbestätigungen sowie sonstiger Unterlagen oder Belege, aber auch etwa die Pflicht zur rechtzeitigen Erstattung von Zahlungen bei Rücktritt oder jene zur Beistandsleistung.
Es wird keine Untergrenze für die Geldstrafe festgeschrieben, die Obergrenze von 1 450 Euro orientiert sich an der Verwaltungsstrafbestimmung des § 32 KSchG.
[ErläutRV 1513 BlgNR 25. GP 18]
Literatur
Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 (laufend aktualisiert, rdb.at); Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemein
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Neben den Rechtsfolgen, die im PRG für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Reiseleistungen ger...