PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 17 Haftung für Buchungsfehler
Erläuterungen
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 21 der Richtlinie. Sie statuiert eine Haftung für Buchungsfehler. Dabei kann es sich um Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem oder, wenn der Unternehmer die Buchung auf Wunsch des Reisenden selbst vornimmt, um Fehler während des Buchungsvorgangs, also vor allem Eingabefehler, handeln. Ausgenommen von der Haftung sind Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder auf unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen beruhen.
Die Richtlinie fasst in ihrem Unternehmerbegriff in Art. 3 Abs. 7 sämtliche in diesem Regelungskontext in Betracht kommenden Unternehmer zusammen, also den Reiseveranstalter, den Reisevermittler, den Vermittler verbundener Reiseleistungen und den Erbringer von Reiseleistungen. In das PRG wurde aber keine derart spezifische Definition aufgenommen. Aus diesem Grund müssen freilich in § 17 alle diese „Unternehmertypen“ des Pauschalreiseregimes als Haftpflichtige aufgelistet werden. Der im zweiten und im dritten Satz sodann zusammenfassend angesprochene „Unternehmer“ kann auch der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler sein, zumal sich aus deren Definition...