PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 16 Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Fall eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
Erläuterungen
Diese Bestimmung erstreckt – entsprechend den Vorgaben von Art. 20 der Richtlinie – die Pflichten des Reiseveranstalters zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen, zu Gewährleistung und Schadenersatz, zur Kontaktaufnahmemöglichkeit sowie zur Beistandsleistung für den Fall auf den Reisevermittler, dass der Veranstalter seine Niederlassung außerhalb des EWR hat, der Vermittler hingegen innerhalb der EU bzw. des EWR niedergelassen ist. Der Reisevermittler kann sich von dieser Verantwortung durch den Nachweis befreien, dass der Veranstalter seine diesbezüglichen Pflichten erfüllt.
Die Richtlinie verwendet hier neben dem Begriff der „Niederlassung“ (Überschrift von Art. 20) auch jenen des „Sitzes“ (Text des Art. 20). Da inhaltlich offensichtlich nicht Unterschiedliches gemeint ist und es nur für den erstgenannten Terminus eine Definition in Art. 2 Z 10 der Richtlinie gibt, wird bei der innerstaatlichen Umsetzung im PRG einheitlich an die Niederlassung angeknüpft.
[ErläutRV 1513 BlgNR 25. GP 17]
Literatur
Keiler/Klauser, Österreichisches ...