PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 14 Beistandspflicht
Erläuterungen
1. Mit dieser Bestimmung wird Art. 16 der Richtlinie über die Beistandspflicht umgesetzt. Die vom Reiseveranstalter zu leistenden Unterstützungsmaßnahmen sind deklarativ aufgelistet. Aus den angeführten Beispielen ergibt sich, dass die dem Reiseveranstalter abverlangten Hilfestellungen in erster Linie in Informationen bestehen (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 37 der Richtlinie). Die Beistandsleistungen sind vom Reiseveranstalter unverzüglich zu erbringen.
Im Vertragsdokument (bzw. in der Vertragsbestätigung) ist auf diese Beistandspflicht hinzuweisen (§ 6 Abs. 2 Z 2 lit. b) und sind Kontaktdaten von Personen oder Stellen anzugeben, an die sich der Reisende wenden kann, um bei Schwierigkeiten vom Reiseveranstalter Unterstützung zu erlangen (§ 6 Abs. 2 Z 4).
2. Falls der Reiseveranstalter für seine Unterstützung eine Vergütung verlangt – wozu er berechtigt ist, wenn die Schwierigkeiten vom Reisenden selbst zumindest fahrlässig verursacht wurden –, muss diese angemessen sein und darf die dem Veranstalter durch die Beistandsleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen.
[ErläutRV 1513 BlgNR 25. GP 16]
Literatur
Donath in Schwimann/Neumayr, ABGB Tasch...