PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 13 Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler
Erläuterungen
Wie in Art. 15 der Richtlinie vorgesehen, kann sich der Reisende nach dieser Bestimmung an den Reisevermittler wenden, um Beschwerden, Ersuchen oder sonstige Nachrichten betreffend die vertraglichen Reiseleistungen anzubringen. Der Reisevermittler hat diese Mitteilungen unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Damit steht dem Reisenden – neben den in § 6 Abs. 2 Z 4 genannten Kontaktmöglichkeiten (Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, Kontaktstelle, anderer Dienst) – eine zweite Möglichkeit offen, seine Anliegen an den Reiseveranstalter heranzutragen.
[ErläutRV 1513 BlgNR 25. GP 16 f]
Literatur
Fina in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 (laufend aktualisiert, rdb.at); Griehser, Vertragsabschluss durch E-Mail – die Zugangsproblematik bei E-Mails im Spamordner des Empfängers, Zak 2010/536; Keiler/Klauser, Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht (2018); Lindinger, Das neue Pauschalreisegesetz (2017); Lindinger, Was ist neu im Reiserecht? Das Pauschalreisegesetz (PRG), ZVR 2018/235 427; Kolba/Steurer, Praxishandbuch Reiserecht (2018); Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 (laufend aktualisiert, rdb.at).
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