PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 11 Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen
Erläuterungen
1. Diese Bestimmung setzt Art. 13 der Richtlinie um. Sie betrifft die vertragliche Hauptleistungspflicht des Reiseveranstalters, nämlich für die vertragsgemäße Erbringung der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen Sorge zu tragen, seine Pflichten beim Auftreten von Leistungsstörungen („Vertragswidrigkeiten“) und sonstige Rechtsfolgen von Leistungsstörungen.
2. Abs. 1 statuiert eine für das gesamte Pauschalreiseregime wesentliche Grundregel, nämlich dass der Reiseveranstalter für die vertragsgemäße Erfüllung sämtlicher im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen verantwortlich ist, auch wenn er selbst nicht der Erbringer der konkreten Reiseleistung ist. Der Reiseveranstalter ist beim Pauschalreisevertrag entweder der einzige oder zumindest der zentrale Vertragspartner des Reisenden. Seine Rechtsposition gegenüber dem Reisenden kann – plakativ formuliert – mit jener des Generalunternehmers verglichen werden, der dem Werkbesteller die Erbringung sämtlicher Vertragsleistungen schuldet und für deren Erfüllung einzustehen hat, auch wenn diese Leistungen faktisch – zum Teil – von Subunternehmern erbracht w...