PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 9 Andere Änderungen des Pauschalreisevertrags
Erläuterungen
1. In Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie legt § 9 fest, unter welchen Voraussetzungen der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise andere Vertragsinhalte als den Preis ändern darf.
Unerhebliche Änderungen sind nach Abs. 1 zulässig, wenn sich der Reiseveranstalter dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat und wenn er den Reisenden über die Änderung auf einem dauerhaften Datenträger „klar, verständlich und deutlich“ informiert.
2. Die Abs. 2 bis Abs. 5 behandeln weitergehende – also erhebliche – Änderungen des Pauschalreisevertrags und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Solche Änderungen stehen nicht im Belieben des Reiseveranstalters. Eine erhebliche Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen ist nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter dazu gezwungen ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz der Richtlinie); für derart schwerwiegende Eingriffe in den Vertrag gilt also ein strengerer Maßstab als für unerhebliche Änderungen. Desgleichen ist die Nichterfüllung besonderer Vorgaben des Reisenden, die vertraglich akzeptiert wurden, nach den Richtlinienvorgaben nur für den Fall zulässig, dass der Reisev...