PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 7 Übertragung des Pauschalreisevertrags auf einen anderen Reisenden
Erläuterungen
1. Mit dieser Bestimmung wird Art. 9 der Richtlinie umgesetzt. Wie schon nach der bisherigen Pauschalreiserichtlinie (Art. 4 Abs. 3) kann der Reisende den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person übertragen. Im Unterschied zur genannten Vorgängerbestimmung setzt Art. 9 Abs. 1 der neuen Richtlinie aber nicht mehr voraus, dass der Reisende am Antritt der Reise gehindert ist.
Die Formulierung in der Richtlinie setzt die beiden Anordnungen einerseits über die Möglichkeit der Vertragsübertragung und andererseits über die Benachrichtigung des Reiseveranstalters vom Wechsel des Reisenden etwas missverständlich in einen rein temporalen Bezug zueinander („dass ein Reisender den Pauschalreisevertrag … übertragen kann, nachdem er den Reiseveranstalter … davon in Kenntnis gesetzt hat.“). Bei zutreffendem Verständnis handelt es sich dabei um zwei selbständige Regelungen, nämlich über die Existenz eines Übertragungsrechts und über den Modus seiner Ausübung. Die dementsprechend aufgegliederte Textierung des § 7 Abs. 1 versucht, dies deutlicher zum Ausdruck zu bringen.
2. Nach dem zweiten Satz des Abs. 1 muss der Re...