PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 6 Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen
Erläuterungen PRG
Zu § 6
1. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie. Allerdings verwendet die Richtlinie das Wort „Pauschalreisevertrag“ bzw. das Wort „Vertrag“ sowohl für das Rechtsgeschäft als auch für das über das Rechtsgeschäft errichtete Vertragsdokument (also etwa die schriftliche Vertragsurkunde). Weiters spricht die Richtlinie in Abs. 1 und 2 auch von der „Bestätigung des Vertrags“ und auch von „Kopie oder Bestätigung des Vertrags“ (bzw. des Pauschalreisevertrags). Um demgegenüber die Regelung bei der Umsetzung möglichst klar zu fassen, wird in § 6 Abs. 1 und 2 – wie bereits etwa in § 5 Abs. 2 FAGG – zwischen dem Pauschalreisevertrag als Rechtsgeschäft und dem Vertragsdokument bzw. der Bestätigung des Vertrags unterschieden.
2. Abs. 1 enthält Vorgaben für die sprachliche und formale Ausgestaltung des Pauschalreisevertrags und legt fest, wann und auf welchem Datenträger dem Reisenden eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags zur Verfügung gestellt werden muss.
3. In Abs. 2 wird geregelt, welchen Inhalt das Vertragsdokument bzw. di...