PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 5 Wirkung der vorvertraglichen Informationen auf den Vertragsinhalt
Erläuterungen PRG
Zu § 5
Diese Bestimmung setzt Art. 6 der Richtlinie um und legt in Abs. 1 fest, welche vorvertraglichen Informationen Inhalt des Pauschalreisevertrags werden, nämlich die Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, den Gesamtpreis, die Zahlungsmodalitäten, die allfällige Mindestteilnehmerzahl und das Rücktrittsrecht des Reisenden vor Reisebeginn. Sie regelt auch, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise diese Informationen bei ihrer Transformation in eine Vertragsbestimmung geändert werden können.
Abs. 2 stellt klar, dass der Reisende nur dann allfällige Mehrkosten tragen muss, wenn er vor Vertragsabschluss darüber informiert wurde.
[ErläutRV 1513 BlgNR 25. GP 9]
Literatur
Frings/Mayer-Ertl/Pondorfer, Pauschalreiserecht – Neu3 (2019); Keiler/Klauser, Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht (2018); Kolba/Steurer, Praxishandbuch Reiserecht (2018); Lindinger, Angst vor Terror reicht für Gratisrücktritt nicht, Die Presse 2016/24/04; Lindinger, Das neue Pauschalreisegesetz (2017).
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