PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 3 Unwirksame Vereinbarungen
Erläuterungen zu § 3
Diese Bestimmung stellt klar, dass durch Vereinbarung von den in diesem Gesetz festgelegten Schutzbestimmungen für Verbraucher nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden darf. Die Regelungen des PRG sind daher (relativ) zwingendes Recht.
[ErläutRV 1513 BlgNR 25. GP 8]
Literatur
Keiler/Klauser, Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht (2018); Krejci in Rummel ABGB3 (laufend aktualisiert, rdb.at).
1
Die Rechtslage zum früheren Pauschalreiserecht (§ 31f KSchG) sah vor, dass Vereinbarungen zum Nachteil des Reisenden unwirksam sind. Auch § 3 PRG regelt, dass Vereinbarungen, die nachteilig für den Reisenden von den Bestimmungen des PRG abweichen, zugunsten des Reisenden unwirksam sind. Die Bestimmungen des PRG haben somit einen einseitig zwingenden Charakter. Unklar ist allerdings, ob diese Sanktion zu einer relativen oder absoluten Nichtigkeit führt.
2
In den Erläuterungen zum PRG wird auf einen „Verbraucher“ abgestellt, insgesamt beziehen sich die Bestimmungen des PRG hingegen auf einen „Reisenden“.