PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 11 Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
Erläuterungen zum 5. Abschnitt
Der 5. Abschnitt entspricht dem 4. Abschnitt der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, BGBl. II Nr. 401/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2009. Da die restlichen Bestimmungen der Ausübungsvorschriften bereits durch das Pauschalreisegesetz konsumiert sind, ermöglicht es die Aufnahme dieser Bestimmung, die Verordnung über die Ausübungsvorschriften aufzuheben und auf diese Weise zur Rechtsbereinigung beizutragen.
[Erläuterungen zum Entwurf der PRV 5]