PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 10 Zentrale Kontaktstelle
Erläuterungen zum 4. Abschnitt
[…]
Mit der gemäß § 10 der neuen Verordnung eingerichteten zentralen Kontaktstelle wird Art. 18 der Richtlinie (EU) 2015/2302 umgesetzt. Die entsprechenden Aufgaben werden vom BMDW wahrgenommen.
[Erläuterungen zum Entwurf der PRV 4]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemein | |
II. | Einrichtung der zentralen Kontaktstelle | |
III. | Aufgaben der zentralen Kontaktstelle |
I. Allgemein
1
Bei der zentralen Kontaktstelle handelt es sich um eine Vorgabe aus der zweiten Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit.
2
Gem Art 18 Abs 1 der RL (EU) 2015/2302 haben die Mitgliedstaaten jede Insolvenzabsicherung, die ein Reiseveranstalter (oder Vermittler von verbundenen Reiseleistungen) nach seinem Niederlassungsmitgliedstaat leistet, als Erfüllung der Anforderungen der nationalen Maßnahmen anzuerkennen (s im Detail § 127a GewO 1994). Um die Verwaltungszusammenarbeit und die Aufsicht in Bezug auf den Insolvenzschutz über Reiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, zu erleichtern, sind zentrale Kontaktstellen zu bestimmen. Die zentralen Kontaktstellen dienen...