PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 9 Beirat
Erläuterungen zum 4. Abschnitt
Der Beirat wird hinsichtlich seiner Aufgaben unverändert aus § 10 RSV übernommen. Die Zusammensetzung des Beirates erfährt insofern eine Änderung, als dass diesem – mit Blick auf die Erweiterung des Anwendungsbereiches auch auf Gastgewerbetreibende – nunmehr auch ein Vertreter der Gastgewerbetreibenden anzugehören hat. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Beirat kontinuierlich weiterarbeiten kann. Bis zur Neubestellung des Beirats (siehe § 12 Abs. 5) wird die Beiziehung eines gastgewerblichen Experten zweckmäßig sein.
Mit der gemäß § 10 der neuen Verordnung eingerichteten zentralen Kontaktstelle wird Art. 18 der Richtlinie (EU) 2015/2302 umgesetzt. Die entsprechenden Aufgaben werden vom BMDW wahrgenommen.
[Erläuterungen zum Entwurf der PRV 4]
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemein
1
Gem § 127 Abs 1 Z 2 GewO 1994 ist die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kontrolle der Abdeckung des Risikos (§ 3 PRV) betreffend Reiseveranstalter oder Vermittler einer verbundenen Reiseleistung vorgesehen. Dies wurde iSd Verordnungsermächtigung in § 9 PR...