PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Erläuterungen zu § 2
1. In dieser Bestimmung werden die Begriffsbestimmungen aus Art. 3 der Richtlinie umgesetzt. Nicht übernommen wird allerdings die Definition des Minderjährigen (Art. 3 Abs. 14) als einer unter 18-jährigen Person, weil diese Grenzziehung ohnehin mit dem österreichischen Recht übereinstimmt (§ 21 Abs. 2 ABGB).
2. a) Wesensmerkmal einer Pauschalreise ist die Kombination von mehreren Reiseleistungen; und auch das zweite Objekt des gegenständlichen Regulativs, nämlich der „Reiseleistungsverbund“, baut auf einer Mehrzahl von „Reiseleistungen“ auf. In Abs. 1 werden die verschiedenen Arten von Reiseleistungen aufgezählt. Z 1 nennt die Beförderung einer Person, Z 2 die Unterbringung einer Person (mit den zwei noch zu besprechenden Einschränkungen im Konditionalsatz der Z 2). Im Vergleich zum früheren Recht neu ist die Einführung einer eigenständigen Kategorie der Vermietung von Autos, bestimmten Krafträdern sowie bestimmten anderen Kraftfahrzeugen in Z 3. In die letzte Kategorie fällt nach Z 4 „jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung nach Z 1, 2 oder 3 ist“; in Erwägungsgrund 18 der Richtlinie werden als Beispiele f...