PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 8 Verfahren
Erläuterungen zu § 8
Zu Abs. 1 bis 3:
Abs. 1 und 2 wurden im Wesentlichen aus § 9 Abs. 5 und Abs. 7 RSV übernommen. Mit Abs. 3 wird sichergestellt, dass sich die im GISA eingetragenen Informationen jeweils auf dem aktuellsten Stand befinden und außerdem eine ausreichende datenschutzrechtliche Deckung für das Aktuellhalten dieser Informationen besteht.
Zu Abs. 4 und 6:
Diese Bestimmungen übernehmen mit einer Ausnahme die Löschungs- und Erlöschungsgründe gemäß § 9 Abs. 10 und 11 RSV. Der Löschungsgrund gemäß § 9 Abs. 10 Z 1 RSV (Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter ist nicht mehr gegeben) wird wegen des Umstandes, dass die Reiseleistungsausübungsberechtigung nicht mehr als „Eintragung“, sondern ausdrücklich als eigenständige Berechtigungsart konzipiert ist, durch den Löschungsgrund des Abs. 4 Z 4 konsumiert. Eine ausreichende Abdeckung ist nunmehr Voraussetzung für eine Reiseleistungsausübungsberechtigung, sodass bei Wegfallen der Abdeckung schon grundsätzlich die Voraussetzungen für das Eintragen dieser Berechtigung nicht mehr vorliegen und eine gesonderter Löschungsgrund nicht mehr erforderlich ist, um bei Wegfall der ausreichenden Abdeckung die Reiseleistungsausübungsberechtigung die Rechtsfolge der Löschung zu bewirken.
Zu Abs. ...