PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 7 Meldungen und Nachweise
Erläuterungen
Zum 3. Abschnitt
Dieser Abschnitt enthält die Nachfolgeregelung des § 9 RSV, wobei der Abschnitt nunmehr in zwei deutlich getrennte Bestimmungen gegliedert wird. § 7 soll die Meldeverpflichtungen enthalten und § 8 die Verfahrensbestimmungen, nach denen die Behörde vorzugehen hat.
Zu § 7
Zu Abs. 1 bis 3:
Abs. 1 und 2 regeln die Inhalte der Erstmeldung und der Folgemeldungen. Sowohl bei der Erst- als auch bei der Folgemeldung wird danach unterschieden, ob die Absicherungssumme auf Grundlage einer einjährigen oder einer zweijährigen Umsatzperiode bemessen wird. Abs. 2 sieht nicht vor, dass bei der Folgemeldung zwingend das in der Erstmeldung angezogene Periodenintervall verwendet werden muss, was bedeutet, dass der Unternehmer anlässlich jeder Folgemeldung die Möglichkeit hat, zwischen den Intervallen zu wechseln. Er muss dann aber natürlich jene Informationen bereitstellen, die für das zukünftig gewählte Intervall erforderlich sind. Ebenso möglich ist das Wechseln von einer unbeschränkten Deckung zu einer beschränkten Deckung oder vice versa, womit aber auch gleichzeitig immer die entsprechenden Verpflichtungen zu Meldungen entstehen oder vice versa entfa...