PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 6 Abdeckung des Risikos durch Garantie (Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts)
Erläuterungen zu § 5 und 6
Siehe § 5.
Gem § 6 PRV hat sich der Garant im Garantievertrag zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die sich aus § 5 PRV ergeben, demnach darf auf die Bestimmungen des § 5 PRV verwiesen werden.
Abb 1: Muster Bankgarantie (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, www.bmdw.gv.at/Themen/Unternehmen/Reiseveranstalter [abgerufen am ])