PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 Inhalt des Versicherungsvertrages
Erläuterungen zu § 5 und 6
Diese Regelungen entsprechen weitgehend den § 5 und 6 RSV, wobei lediglich in § 5 Z 6 die Mitteilungsverpflichtung der Versicherung dahingehend ergänzt wird, dass nicht nur der Wegfall der Versicherung mitzuteilen ist, sondern auch jede Herabsetzung der Versicherungssumme, die der Behörde nicht bereits in einer Folgemeldung mitgeteilt worden ist. Damit wird ein für die Kunden überraschendes unterjähriges Vermindern des Absicherungsbetrages zuverlässig vermieden.
[Erläuterungen zum Entwurf der PRV 4]
Literatur
Führich/Staudinger, Reiserecht8 (2019).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Absicherungsvertrag iSd § 5 PRV
1
Die Abdeckung des Risikos gem § 3 Abs 1 PRV hat entweder über einen Versicherungsvertrag mit einem in Österreich zugelassenen Versicherer, durch Ausstellung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder mittels einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu erfolgen. § 5 PRV gibt an, welche Bestimmungen in einem Versicherungsvertrag vorzusehen sind. Gem § 6 PRV hat sich der Garant im...