PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 4 Höhe der Versicherungssumme
Erläuterungen
Das Modell der abzusichernden Summen wird weitgehend überarbeitet. Anstelle der bisherigen schwer verständlichen Regelung von zahlreichen Absicherungsstufen sowie einer Differenzierung in den Beförderungsarten nach Linie und Charter soll in Zukunft eine gleitende Absicherung, basierend auf einem bestimmten Prozentsatz vom Umsatz, treten. Damit wird das Modell besser verständlich, und außerdem können so überbordende Absicherungssprünge bei geringfügigem Überschreiten einer bestimmten Versicherungsstufe zuverlässig vermieden werden.
Betriebe sollen zunächst grundlegend die Wahl haben, ob sie ein beschränktes oder ein unbeschränktes Absicherungsmodell wählen. § 4 regelt die Absicherungssummen und die Verpflichtungen bei der Wahl eines beschränkten Absicherungsmodells. Sofern ein Unternehmen eine unbeschränkte Absicherung wählt, kommen für dieses Unternehmen spezielle Ausnahmen von Meldeverpflichtungen zur Anwendung, die sich aus § 7 Abs. 1 und Abs. 3 ergeben.
Zu Abs. 1:
Die beschränkte Absicherung erfolgt nach drei alternativen Maßgaben, wobei die Unternehmen jene Absicherungsvariante zu wählen haben, die den höheren Absicherungsbetrag ergibt.
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