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ZWF 1, Jänner 2019, Seite 48

Gegenstand der Akteneinsicht

ZWF Redaktion

§ 90 BAO

Joklik-Fürst, Die Akteneinsicht gem § 90 BAO im Lichte der jüngsten höchstgerichtlichen Judikatur, RdW 2018, 751

Aktenbestandteile können nicht nur Schriftstücke, sondern auch sonstige Datenträger sein. Zu den Akten gehören nicht nur von der Abgabenbehörde verfasste Aktenteile, sondern auch vom Abgabepflichtigen übermittelte Schriftstücke (zB Abgabenerklärungen, Bilanzen, Verträge) und weiters von Dritten verfasste Schriftstücke. Von der Akteneinsicht umfasst sind nicht nur die von der Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich gehaltenen Unterlagen, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Kontrollmitteilungen unterliegen erst dann der Akteneinsicht, wenn diese als Beweismittel dienen. Auch Akten des Finanzstrafverfahrens unterliegen der Akteneinsicht, wenn sich die Abgabenbehörde bei ihrer Entscheidung darauf stützt.

Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe (Schriftstücke zur internen Entscheidungsbildung, wie etwa Abwägung gegenteiliger Ansichten und Prüfung mehrerer Varianten einer möglichen Entscheidung). Sonstige Schriftstücke können ausgenommen sein, wenn deren...

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