PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 3 Allgemein
Erläuterungen
In Abs. 1 werden die für den Insolvenzfall abzudeckenden Risiken bestimmt. Dies entspricht grundsätzlich dem bisherigen § 3 Abs. 1 Z 1 RSV, wobei jedoch die im Sinne des Art. 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 notwendigen Präzisierungen vorgenommen werden sollen. Dies betrifft ausdrücklich das Erwähnen der Bezahlung der angezahlten Beträge und noch nicht konsumierten Beträge auf Verlangen des Reisenden, die Kosten von Unterkünften vor der Rückführung und die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise.
Abs. 2 regelt die Vorgehensweise, die ein betroffener Kunde zur Inanspruchnahme der Absicherung beim Abwickler einzuhalten hat. Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 RSV, wobei allerdings zusätzlich gemäß Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2302 ein ausdrückliches Recht auf unverzügliche Erstattung von nicht erbrachten Reiseleistungen festgelegt wird.
Abs. 3 und 4 entsprechen den bisherigen § 3 Abs. 3 und 4 RSV. Die Regelung, dass Ansprüche aus gemäß der Verordnung abzudeckenden Risiken vorrangig zu erfüllen sind, hat sich als überflüssig erwiesen und kann daher entfallen.
Abs. 5 dient der Umsetzung des Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302.
[Erläuterungen zum Entwurf der PRV 2...