PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
An dieser Stelle werden die Begriffsdefinitionen des Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 übernommen.
Abs. 6 Schlussteil folgt § 2 Abs. 5 Z 2 PRG und weicht lediglich insofern vom (deutschen) Richtlinientext des Art. 3 Z 5 ab, als in der Richtlinie von „erwerben“ der Reiseleistungen die Rede ist, während in der Verordnung das „Zusagen“ von Reiseleistungen begriffsbildend ist (siehe die gleichlautende Formulierung in § 2 Abs. 5 Z 1 PRG). Es ist nämlich erkennbar, dass die Richtlinie hinsichtlich des Zeitpunkts auf den Abschluss des Vertrages abzielt, wofür aber der Terminus „Erwerben“ nach österreichischer Rechtsdiktion ungeeignet ist, da dies bereits auf die wechselseitige Erfüllung von bereits geschlossenen Verträgen hindeuten würde. Es ergäbe aber keinen Sinn, wenn das Sicherungsbedürfnis erst mit der Erfüllung der wechselseitigen Verpflichtungen angenommen würde. Darauf deutet auch das englische Wort „purchased“ hin, das in diesem Zusammenhang deutlich im Sinne eines „purchase contract“ oder „purchase agreement“ zu verstehen ist, denn als „erworben“ im Sinne eines bereits erfüllten Vertragsverhältnisses. Der Terminus „zugesagt“ entspricht hingegen dem tatsächlichen Telos der Ric...