PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 1 Geltungsbereich
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG ABl. Nr. L 326 vom , S. 1, an die Insolvenzabsicherung soll, wie auch die Umsetzung der Vorgängerrichtlinie 90/314/EWG, in zwei Teilen erfolgen:
Die Bestimmungen betreffend den Anwendungsbereich, das Register und die Veröffentlichung von Informationen über die Absicherung sollen in der GewO 1994 im Gesetzesrang verankert werden. Die einzelnen Maßgaben für die erforderlichen Absicherungen, die Verfahrensvorschriften zur Eintragung in das Register und die Bestimmungen über den Beirat sollen in einer Verordnung, der Pauschalreiseverordnung – PRV, umgesetzt werden. Das Vorhaben soll außerdem dazu genutzt werden, die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, ebenfalls in diese Verordnung zu integrieren, soweit diesbezüglich nicht bereits entsprechende Vorschriften im Pauschalreisegesetz – PRG, BGBl. I Nr. 50/2017, erlassen worden sind.
Der Anwendungsbereich der Pauschalreiseverordnung erfährt gegenüber der Reisebürosicherungsverordnung – RSV insofern eine Ausweitung, als die Richtlinie (EU) 2015/2302 ni...