PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 365e Erteilung von Auskünften
Erläuterungen zu § 365e Abs 1 und Abs 4
Die in § 365e Abs. 1 erster Satz GewO 1994 vorgesehene unbeschränkte Auskunftspflicht soll, abgesehen von dem Umsatzdaten, um die gemäß § 365d Daten erweitert werden. Die Umsatzdaten dienen der Vollziehung zur Berechnung der Höhe der Insolvenzabsicherung und umfassen auch Daten über die Kalkulation von Unternehmen. Es handelt sich dabei um Geschäftsgeheimnisse, auf deren Schutz die Gewerbetreibenden einen berechtigten Anspruch haben.
Die unbeschränkte Auskunftspflicht entspricht jener des § 9 Abs. 2 und 12 RSV.
[ErläutRV 149 BlgNR 26. GP 1 f]
Literatur
Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 (laufend aktualisiert, rdb.at); Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO Kurzkommentar2 (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemein
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§ 365e GewO 1994 führt an, über welche Daten aus dem Gewerbeinformationssystem GISA Auskunft erteilt werden darf und bestimmt weiters, welche Daten nicht bzw nur unter bestimmten Voraussetzungen weitergegeben werden dürfen. So können beispielsweise Auskünfte über Daten zur Gewerbebezeichnung und Standort der Berechtigung unbeschränkt abgerufen werden (s § 365a Abs 1 und 365b Abs 1 GewO 1994).