PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 365d [Einzutragende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis]
Erläuterungen zu § 365 und § 365d
Siehe zu § 365 GewO 1994.
Literatur
Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 365d (laufend aktualisiert, rdb.at); Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO Kurzkommentar2 (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemein
1
Aufgrund des neuen Pauschalreiserechts wurde mit einer Novelle zur GewO in § 365d GewO 1994 die Bestimmung aufgenommen, dass die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestimmte Daten des Reiseveranstalters bzw Vermittlers von verbundenen Reiseleistungen nunmehr in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen hat.
II. Daten von Pauschalreiseveranstaltern und Vermittlern verbundener Reiseleistungen
2
Die angeführten und benötigten Daten basieren auf den Erfahrungen aus dem früheren Veranstalterverzeichnis. Die detaillierten Bestimmungen zu den Daten wurden sohin in der Pauschalreiseverordnung (PRV) näher bestimmt (s dazu Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis [GISA] § 7 PRV Rz 2).