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Mayr-Ertl/Rupp/Pondorfer

PRG | Pauschalreisegesetz

Praxiskommentar zu PRG, PRV und GewO 1994

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3097-7

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Dokumentvorschau
Mayr-Ertl/Rupp/Pondorfer - PRG | Pauschalreisegesetz

§ 365d [Einzutragende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis]

Katharina Mayer-Ertl

Erläuterungen zu § 365 und § 365d

Siehe zu § 365 GewO 1994.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemein
1
II.
Daten von Pauschalreiseveranstaltern und Vermittlern verbundener Reiseleistungen
2

I. Allgemein

1

Aufgrund des neuen Pauschalreiserechts wurde mit einer Novelle zur GewO in § 365d GewO 1994 die Bestimmung aufgenommen, dass die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestimmte Daten des Reiseveranstalters bzw Vermittlers von verbundenen Reiseleistungen nunmehr in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen hat.

II. Daten von Pauschalreiseveranstaltern und Vermittlern verbundener Reiseleistungen

2

Die angeführten und benötigten Daten basieren auf den Erfahrungen aus dem früheren Veranstalterverzeichnis. Die detaillierten Bestimmungen zu den Daten wurden sohin in der Pauschalreiseverordnung (PRV) näher bestimmt (s dazu Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis [GISA] § 7 PRV Rz 2).

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