PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 1 Geltungsbereich
Erläuterungen zu § 1
1. Abs. 1 enthält die grundsätzliche Geltungsanordnung und bestimmt, dass das Pauschalreisegesetz (PRG) einerseits auf Pauschalreiseverträge (siehe zu diesem Begriff die Definition in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2) und andererseits auf Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen (siehe zu diesem Begriff die Definition in § 2 Abs. 5) anwendbar ist. Allerdings bezieht sich das volle Regelungsprogramm des PRG nur auf Pauschalreiseverträge, während den Verträgen über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen – wenn man von den Regelungen über die Anwendbarkeit des Gesetzes, den Definitionen und einer Verwaltungsstrafbestimmung einmal absieht – im Wesentlichen nur der 5. Abschnitt des Gesetzes (der bloß aus § 15 besteht) gewidmet ist (darüber hinaus werden die verbundenen Reiseleistungen nur noch bei der Bestimmung des § 17 über die Haftung für Buchungsfehler miterfasst). Der Fokus des PRG liegt also auf den Pauschalreiseverträgen; die Verträge über verbundene Reiseleistungen sind demgegenüber eher ein Randphänomen, das im Wesentlichen nur zur Schließung von Schutzlücken in die Pauschalreiserichtlinie und in weiterer Folge auch in das PRG aufgen...