PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 365 o) Gewerbeinformationssystem Austria – GISA
Erläuterungen zu § 365 und § 365d
Aufbauend auf den mit dem bestehenden Veranstalterverzeichnis gewonnenen Erfahrungen soll ein „Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis“ als Teil des GISA hergestellt werden. Sämtliche von Veranstaltern von Pauschalreisen sowie von Vermittlern verbundener Reiseleitungen zu erstattende Meldungen sind in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen. Die Meldungen werden gestrafft und vereinheitlicht.
Darüber hinaus wird das Vorhaben dazu genutzt, § 365 GewO 1994 an die Datenschutzgrundverordnung anzupassen und die behördlichen Aufgaben, die sich für die Gewerbebehörden nach des DSGVO ergeben, gesetzlich zuzuweisen.
[ErläutRV 149 BlgNR 26. GP 1 f]
Literatur
Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 (laufend aktualisiert, rdb.at); Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung (2016); Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO Kurzkommentar2 (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemein | ||
II. | Gewerbeinformationssystem Austria – GISA | ||
A. | Bundesweite Lösung der Datenführung (Abs 1) | ||
B. | Erfüllung der Pflichten gem DSGVO (Abs 2) | ||
C. | Stadt Wien als Auftragsverarbeiter (Abs 3) |
I. Allgemein
1
Die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 ma...