PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 127c Besondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen
Erläuterungen
§ 127c GewO 1994 legt fest, dass die Vorschriften der Pauschalreiserichtlinie in Bezug auf den Insolvenzschutz auch für nicht in einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassenen Unternehmen gelten, die ihre Tätigkeiten auf EWR-Mitgliedstaaten ausrichten. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 2 (§ 127c Abs. 1) und Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz (§ 127c Abs. 2) der Pauschalreiserichtlinie.
[ErläutRV 149 BlgNR 26. GP 3]
Literatur
Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 (laufend aktualisiert, rdb.at); Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung (2019); Kriwanek/Tuma, Neue PauschalreiseRL: Änderung der GewO 1994 – RV, Rechtsnews 2018/25435; Nemeth, Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz, ZfRV 2012/15 122; Rühl, Die rechtsaktübergreifende Auslegung im europäischen Internationalen Privatrecht: Art 6 der Rom I-VO und die Rechtsprechung des EuGH zu Art 15 Brüssel I-VO, GPR 2013, 122.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemein
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Gem Art 17 Abs 1 Un...