PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 127b Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
Erläuterungen
§ 127b GewO 1994 sieht in Umsetzung des Art. 20 der Pauschalreiserichtlinie vor, dass Vermittler von Pauschalreisen mit Standort in Österreich, die Pauschalreisen von Veranstaltern mit Standort in einem Drittstaat vermitteln, der Absicherungspflicht der § 127 Abs. 2 GewO 1994 nicht unterliegen, sofern sie nachweisen können, dass der Reiseveranstalter über eine Sicherstellung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 der Pauschalreiserichtlinie verfügt.
[ErläutRV 149 BlgNR 26. GP 3]
Literatur
Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung (2019); Kriwanek/Tuma, Neue PauschalreiseRL: Änderung der GewO 1994 – RV, Rechtsnews 2018/25435.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemein | |
II. | Besondere Pflichten des Reisevermittlers betreffend die Insolvenzabsicherung |
I. Allgemein
1
Die Bestimmung des Art 20 der RL (EU) 2015/2302 erstreckt die Pflichten eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters (Nicht-EWR-Veranstalter) auf einen innerhalb der EU bzw des EWR niedergelassenen Reisevermittlers, wenn dieser Pauschalreisen des Reiseveranstalters vermittelt.
Dabei handelt es sich u...