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ZWF 1, Jänner 2019, Seite 47

Selbstanzeige Tatentdeckung

ZWF Redaktion

§ 29 FinStrG

Lochmann, Internationaler Informationsaustausch in der Steuerpraxis,

S. 48 Beim automatischen Informationsaustausch könne eine Tatentdeckung schon dann vorliegen, wenn aus einer Auswertung der übermittelten Informationen (ausländische Bankkonten, Kapitalerträge usw) durch die Behörde hervorgeht, dass unrichtige oder unvollständige Abgabenerklärungen eingereicht wurden. Der Abgleich der erhaltenen Information mit dem konkreten Steuerakt erfolge nunmehr größtenteils vollautomatisiert und flächendeckend, was auch zuletzt in § 114 Abs 4 BAO verankert wurde. Durch die konkreten ausländischen Informationen sei es nach Ansicht des Autors durchaus möglich, die Tatentdeckung bereits mit dem EDV-mäßigen Abgleich zu begründen.

Bei verschleierten Steuerquellen sei eine Entdeckung der Tat nach der Rechtsprechung des BGH sogar ohne Abgleich mit der Steuererklärung denkbar, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist.

Anmerkung

Der Sperrgrund des § 29 Abs 3 lit b FinStrG fordert neben der Tatentdeckung zudem, dass die Tatentdeckung dem Anzeiger zur Kenntnis gebracht wird. Damit steht dem Abgabepflichtigen in diesem Zusammenha...

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