NoVAG | Normverbrauchsabgabegesetz
2. Aufl. 2021
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§ 16 Vollziehung
Übersicht
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I. | Rechtsentwicklung | 1 |
II. | Bedeutung | 2 |
III. | Regelungsinhalt | 3 |
I. Rechtsentwicklung
1
§ 16 in der Stammfassung sah grundsätzlich eine Vollziehung des NoVAG durch den Bundesminister für Finanzen vor. Die Ermittlung der Abgaswerte in Zweifelsfällen oblag dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Hinsichtlich des § 13 war der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit der Vollziehung betraut. Mit dem BudBG 2003 wurden die Verweise auf den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verweise auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ersetzt. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit c wurde der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit dem StRefG 2020 ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Vollziehung des § 6 Abs 5 erster und zweiter Satz entfallen.
II. Bedeutung
2
§ 16 regelt die Behördenzuständigkeit bei der Vollziehung des NoVAG.
III. Regelungsinhalt
3
§ 15 sieht grundsätzlich die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen bei der Vollziehung des NoVAG vor. Ein...