NoVAG | Normverbrauchsabgabegesetz
2. Aufl. 2021
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§ 15 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Übersicht
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I. | Rechtsentwicklung | 1 |
II. | Bedeutung | 2 |
III. | Regelungsinhalt | 3, 4 |
I. Rechtsentwicklung
1
§ 15 Abs 1 in der Stammfassung sah eine Anwendbarkeit des NoVAG auf nach dem ausgeführte Vorgänge vor. Abs 2 der Stammfassung enthielt eine Übergangsregelung anlässlich der Einführung des NoVAG, um eine Doppelbelastung von Fahrzeugen, deren Lieferung oder Einfuhr noch dem erhöhten Umsatzsteuersatz von 32 % unterlag, zu vermeiden. Abs 3 sah eine spätere Fälligkeit der NoVA für Jänner 1992 vor. Die Abs 4 bis 25 wurden im Zuge von Novellierungen des NoVAG eingeführt und regeln deren Inkrafttreten. Vgl dazu neben dem Gesetzestext auch die Kommentierung der jeweiligen §§.
II. Bedeutung
2
§ 15 regelt das Inkrafttreten des NoVAG sowie der ergangenen Novellen.
III. Regelungsinhalt
3
Das NoVAG ist auf Vorgänge ab dem anzuwenden. Zeitgleich mit der Einführung des NoVAG wurde der Umsatzsteuersatz für Kraftfahrzeuge von 32 % auf den Normalsteuersatz iHv 20 % abgesenkt. § 15 Abs 2 sieht daher eine Übergangsregelung vor, die insb im Jahr 1992 eine Doppelbelastung von Fahrzeugen mit erhöhtem Umsatzsteuersatz einerseits und NoVA andererseits vermeiden sollte.
4
Die übrigen Bestimmungen des § 1...