NoVAG | Normverbrauchsabgabegesetz
2. Aufl. 2021
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§ 9 Aufzeichnungspflicht
Übersicht
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I. | Rechtsentwicklung | 1 |
II. | Bedeutung | 2 |
III. | Betroffene Steuerpflichtige | 3 |
IV. | Aufzeichnungspflichten für steuerbare Vorgänge | 4–6 |
V. | Aufzeichnungspflichten für begünstigte Verwendung | 7 |
I. Rechtsentwicklung
1
§ 9 ist seit der Stammfassung unverändert.
II. Bedeutung
2
§ 9 Abs 1 sieht für Unternehmer eine Aufzeichnungsverpflichtung vor. § 9 Abs 2 präzisiert diese Aufzeichnungspflichten in Z 1 für steuerbare Vorgänge und ordnet in Z 2 Aufzeichnungspflichten für zu begünstigten Zwecken verwendete Kraftfahrzeuge an.
III. Betroffene Steuerpflichtige
3
Die Aufzeichnungspflichten gem § 9 betreffen nach dem Gesetzeswortlaut nur Unternehmer. Soweit Nichtunternehmer NoVA-Tatbestände verwirklichen, sind sie daher nicht zur Führung von Aufzeichnungen gem § 9 verpflichtet.
IV. Aufzeichnungspflichten für steuerbare Vorgänge
4
Die vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Vorgänge müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 2 Z 1 fortlaufend unter Angabe des Tages der Tatbestandsverwirklichung aufgezeichnet werden, wobei sich aus den Aufzeichnungen Bemessungsgrundlage und Steuersatz für jeden einzelnen Vorgang ergeben müssen. Darüber hinaus sind für jeden Vorgang die Grundlagen für einen all...