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Bandenmäßige Begehung
ZWF 2019/10
Sowohl der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG als auch jener der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind potenzielle Grundtatbestände der Qualifikation nach § 38a Abs 1 lit a FinStrG. Bei Erfüllung der Qualifikationsmerkmale des § 38a Abs 1 lit a FinStrG werden diese Finanzvergehen somit jeweils zu einem Verbrechen. Die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der Grundtatbestände bleiben weiterhin bestehen. Die Zusammenfassung zu einer als Mitglied einer Bande begangenen Abgabenhinterziehung ist daher rechtlich verfehlt.