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Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
ZWF 2019/9
§ 33 FinStrG; Art 6 Abs 1 UStG
Abgabenrechtlich ist im Finanzstrafverfahren stets von der Normenlage auszugehen, die im zu beurteilenden Zeitraum gegolten hat. Einer allfälligen Änderung von Steuergesetzen kommt somit unter dem Aspekt des Günstigkeitsvergleichs (§ 4 Abs 2 FinStrG) keine Bedeutung zu. Da der Entfall der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen allerdings lediglich „aus Transparenzgründen“ in Art 6 Abs 1 UStG (BMR) aufgenommen wurde, war die Steuerbefreiung zu versagen. Diese Rechtsfolge war aufgrund der Rechtsprechung des EuGH schon für davor gelegene Zeiträume zu beachten.
Ob diese Rechtsprechung auch im Einklang mit der jüngsten EuGH-Rechtsprechung (, M.A.S. und M.B.) und damit im Einklang mit dem Gesetzmäßigkeitsprinzip bzw Bestimmtheitsgrundsatz steht, wurde zuletzt in der Literatur (Spilker/Tumpel, Das Gesetzmäßigkeitsprinzip im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, ZWF 2018, 201) kritisch hinterfragt (siehe auch Brandl, Sanktionierung der umsatzsteuerlichen Bösgläubigkeit, in Leitner/Brandl [Hrsg], Finanzstrafrecht 2018 [in Druck]).
Rainer Brandl / Roman Leitner