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ZWF 1, Jänner 2019, Seite 46

Keine Relevanz der Judikatur des VfGH für Zulässigkeit der Revision

ZWF 2019/8

Art 133 Abs 4 B-VG

; , Ra 2017/18/0155; SWK 30/2018, 1328

Art 133 Abs 4 B-VG knüpft die Zulässigkeit der Revision an fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber des Verfassungsgerichtshofes. Das Fehlen von Rechtsprechung des VfGH vermag schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Zulässigkeit der Revision zu begründen. Die Zulässigkeit der Revision wird umgekehrt auch durch das Vorliegen von Judikatur des VfGH nicht beeinträchtigt. Kann das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seines Erkenntnisses einschlägige Judikatur des VwGH zitieren, weil eine solche zur maßgeblichen Rechtsfrage fehlt, reicht es somit nicht, auf ein Erkenntnis des VfGH zu verweisen. In diesem Fall ist eine Revision – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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