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Anzeigepflicht bei abweichender rechtlicher Beurteilung
ZWF 2019/6
Nimmt ein Steuerpflichtiger einen zur bisherigen zweifelsfreien Rechtslage abweichenden Rechtsstandpunkt ein, muss dieser auf diese Tatsache ausdrücklich hinweisen. Es sind auch jene Sachverhaltsteile offenzulegen, die die Behörde benötigt, um entsprechend ihrer Rechtsmeinung entscheiden zu können.
Im konkreten Fall ist ausschließlich eine unrichtige Selbstberechnung der Gebühr auf Bestandverträge ohne Offenlegung erfolgt. Somit ist eine 5%ige Gebührenerhöhung gem § 9 GebG angemessen.
Gegenständliche Rechtsgeschäftsgebühr unterliegt nicht dem Finanzstrafgesetz; die Anforderungen an die Offenlegung bei Abgehen von einer bislang zweifelsfreien Rechtsauslegung sind aber auch auf das FinStrG übertragbar.
Rainer Brandl / Roman Leitner