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ZWF 1, Jänner 2019, Seite 46

Bindungswirkung einer strafrechtlichen Entscheidung für die Abgabenbehörde

ZWF 2019/5

Rainer Brandl und Roman Leitner

§ 33 FinStrG; § 207 Abs BAO

, ÖStZB 2018/165

Nach § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre „soweit“ die Abgabe hinterzogen ist, die längere Verjährungsfrist betrifft also nur den vorsätzlich verkürzten Teil.

Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 Satz 2 BAO anzuwenden ist. Liegt eine Verurteilung wegen Hinterziehung bereits vor, dann ist die Abgabe auch im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln. Insoweit hat eine vorherige strafrechtliche Entscheidung Bindungswirkung für die Abgabenbehörde. Im Falle eines Freispruchs führt der VwGH aus, dass keine Bindungswirkung besteht. Er begründet dies mit den anders gearteten Beweisregeln.

Anmerkung

Den im Erkenntnis zitierten Entscheidungen lagen immer Fälle zugrunde, in denen der Freispruch nicht aufgrund einer Sachverhaltswürdigung, sondern die Entscheidung aufgrund von verfahrensrechtlichen Gründen (im konkreten Fall fehlende Gerichtszuständigkeit) erfolgt ist.

Eine inhaltliche Entscheidung, wie etwa die Feststellung, dass kein Vorsatz vorliegt, entfaltet uE im Hinblick auf die Frage der Hinterziehung sehr wohl Bindungswirkung für die Abgabenbehörde.

Rainer Brandl ...

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