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Die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG auf dem Prüfstand des VfGH
Anmerkungen zu
In seinem Erkenntnis vom , E 2751/2018, setzte sich der VfGH mit der Abgabenerhöhung gem § 29 Abs 6 FinStrG idgF auseinander und bescheinigte ihr die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit. Dieser Beitrag greift die vom VfGH vorgetragene Argumentationslinie auf und beleuchtet diese kritisch aus dem Blickwinkel der EMRK.
1. Das Erkenntnis
Der VfGH führt eingangs aus, dass es dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der Regelung des Strafaufhebungsgrunds der Selbstanzeige (und somit auch bei der Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG) um eine materiell-strafrechtliche Bestimmung im Schutzbereich des Art 7 EMRK handelt. Dies, zumal die Einführung des § 29 Abs 6 FinStrG iVm § 265 Abs 1w FinStrG ohnehin keine rückwirkende Abgabenerhöhung für Selbstanzeigen von Finanzvergehen bewirke und daher auch im Schutzbereich der EMRK dem Grunde nach schon kein Verstoß gegen Art 7 EMRK vorliegen kann. Eine Rückwirkung wird vom VfGH mit dem Argument verneint, dass die Abgabenerhöhung nicht auf bereits vor Inkrafttreten des § 29 Abs 6 FinStrG erstattete Selbstanzeigen anwendbar ist.
Das von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Argument, die Abgabenerhöhung führe für vor Inkrafttreten der Neuregelung begangene Finanzvergehen aufgrund der unterschiedslosen Anwendung der Übergangsbestimmung auf vor und nach Inkraft...