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Missbrauch der Amtsgewalt; Recht auf ein faires Verfahren
ZWF 2019/4
(RIS-Justiz RS0132236)
Der Staat, dessen Interessen im Strafverfahren durch die StA vertreten werden, hat zwar ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK zu gewährleisten, ihm selbst kommt aber ein dahingehendes Recht, das Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes sein könnte, nicht zu.
Im gegenständlichen Verfahren wurde ein Richter wegen Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Er habe mit dem Vorsatz, dadurch den jeweiligen Angeklagten an seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK und auf eine unmittelbare gerichtliche Beweisaufnahme in einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl Art 90 Abs 1 B-VG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in drei Verfahren ohne die in § 427 StPO vorgesehenen Voraussetzungen in Abwesenheit des Angeklagten verhandelte und Zeugenaussagen unter Verletzung der Bestimmung des § 252 Abs 1 StPO verlas.