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ZWF 1, Jänner 2019, Seite 21

Die RL über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

Severin Glaser und Robert Kert

Schon seit einigen Jahren ist der Bereich der Geldwäsche Gegenstand vieler europäischer Initiativen. Vor diesem Hintergrund zeichnet sich das Jahr 2018 durch eine geradezu rekordverdächtige legislative Aktivität auf EU-Ebene aus, weil – neben dem Erlass der sekundärrechtlichen 2. Barmittel-VO und der zweimaligen Novellierung der tertiärrechtlichen Hochrisiko-VO – im November 2018 bereits die zweite einschlägige RL veröffentlicht wurde: Anders als die im Juni 2018 veröffentlichte 5. Geldwäsche-RL, die die 4. Geldwäsche-RL abändert, steht die neue RL 2018/1673 jedoch in keinem Aufbauverhältnis zur 4. oder 5. Geldwäsche-RL, weshalb sie auch nicht als „6. Geldwäsche-RL“ bezeichnet werden sollte. Ganz im Gegenteil befasst sie sich thematisch gar nicht mit der Geldwäscheprävention, sondern ist die erste RL, die sich um eine umfassende Harmonisierung des Geldwäschestraftatbestands in der EU bemüht.

Die Mitgliedstaaten werden darin verpflichtet, verschiedene vorsätzliche Tathandlungen als Geldwäsche zu kriminalisieren, die teilweise über jene hinausgehen, die derzeit in § 165 Abs 1 und 2 StGB unter Strafe stehen. So sind etwa der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung kontaminierter Vermögensgegenstände erfasst,...

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