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Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe im Kartellrecht
Die Geldbußentatbestände des europäischen und österreichischen Kartellrechts sehen für vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Art 101 AEUV bzw § 1 KartG 2005 die Verhängung von Geldbußen vor. Eine nähere Ausgestaltung allgemeiner Voraussetzungen für die Sanktionierung fehlt aber fast gänzlich. Anders als im Kriminalstrafrecht besitzt das Kartellrecht keinen Allgemeinen Teil. Auch die Rsp lässt es weitgehend offen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Kartellrecht etwa auf Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe berufen können. Dieser Beitrag geht nicht nur der Frage nach, ob einem Unternehmen als eigenständiges Rechtssubjekt selbst Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe zustehen, sondern auch, welche Ausnahmetatbestände überhaupt in Frage kommen.
1. Grundlegendes
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind aus dem Kriminalstrafrecht nicht wegzudenken. Diese Ausnahmeregelungen sind entweder gesetzlich normiert oder aber ungeschrieben und aus der gesamten Rechtsordnung abgeleitet. Im Kartellrecht fehlt es an einem sogenannten Allgemeinen Teil, in dem allgemeine Voraussetzungen für die Sanktionierung geregelt si...