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ZWF 1, Jänner 2019, Seite 2

Nichterledigung von Beweisanträgen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

Zugleich eine Besprechung von OLG Wien 16. 7. 2018, 18 Bs 146/18d

Julia Schröder und Norbert Wess

Das OLG Wien hält in seinem Urteil vom , 18 Bs 146/18d, über eine Beschwerde ausdrücklich fest, dass die Staatsanwaltschaft (StA) Beweisanträge des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren innerhalb angemessener Frist und ohne schuldhafte Verzögerung zu prüfen und über diese zu entscheiden habe. Die Ermittlungsbehörde habe nach § 55 Abs 4 StPO zwingend entweder dem Antrag stattzugeben und anzuordnen, wie die Beweiserhebung durchzuführen sei, oder den Beschuldigten zu informieren, weshalb seinem Antrag nicht entsprochen wird. Der StA komme kein Ermessen zu, ob sie den Beweisantrag zur Kenntnis nimmt oder nicht. Das stillschweigende Übergehen und Nichterledigen von Beweisanträgen sei einer faktischen Abweisung gleichzuhalten, gegen die dem Beschuldigten die Erhebung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung offenstehe. Das vorliegende Urteil reiht sich damit nahtlos in die Judikaturlinie der Obergerichte aus der jüngeren Vergangenheit ein, mit der die Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gestärkt und ausgebaut wurden.

1. Sachverhalt

Dem gegenständlichen Urteil des OLG Wien liegt ein Ermittlungsverfahren der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (...

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