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ZVers 6, November 2019, Seite 334

Bündelung oder Koppelung von Versicherungsverträgen

ZVers Redaktion

RSS-E 52/19

Ob im Einzelfall eine kombinierte Versicherung (wie die Haushaltsversicherung, die in der Regel eine Haftpflichtversicherung inkludiert), eine Bündelung oder Koppelung von Versicherungsverträgen vorliegt, richtet sich nach dem Parteiwillen. Ist dieser nicht eindeutig auszumachen, müssen Indizien den Ausschlag geben. Die Vereinbarung der Anwendung mehrerer allgemeiner Versicherungsbedingungen spricht für die Bündelung bzw Koppelung. Die rechtliche Selbständigkeit gebündelter Versicherungsverträge gilt jedoch nur im Zweifel und muss ausdrücklichen oder konkludenten gegenteiligen Vereinbarungen weichen. Die Vereinbarung einzelner allgemeiner Versicherungsbedingungen für die jeweiligen Sparten mit unterschiedlichen Kündigungsklauseln sowie die Ausweisung gesonderter Prämien für die einzelnen Sparten sprechen für diesen gemeinsamen Parteiwillen.

Die Versicherungsnehmerin hat 2008 einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der eine klassische Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung, eine Krankenversicherung und eine Unfallversicherung beinhaltet hat. Für die einzelnen Sparten sind jeweils gesonderte Versicherungsbedingungen mit jeweils gesonderten Kündigungsklauseln vereinbart....

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