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ZVers 6, November 2019, Seite 333

Eigenheimversicherung: Grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 61 VersVG

ZVers Redaktion

RSS-E 50/19

1. In der bisherigen Judikatur des versicherungsrechtlichen Senats des OGH wurden Fälle des Vergessens von Öl auf der heißen Herdplatte bislang durchwegs im Einzelfall als grob fahrlässig erachtet und die diesbezüglichen Entscheidungen der Unterinstanzen bestätigt. Auch wenn das Versicherungsunternehmen für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit beweispflichtig ist, trifft den Versicherungsnehmer zumindest eine qualifizierte Behauptungs- bzw Substanziierungslast hinsichtlich eines allfälligen „Augenblicksversagens“, einer einmaligen, unbewussten Fehlleistung.

2. In der Versicherung für fremde Rechnung besteht schon aufgrund von § 78 VersVG kein ernster Zweifel daran, dass auch das Verhalten des Versicherten den Tatbestand von § 61 VersVG erfüllen kann. Wenn allerdings eigenes und fremdes Interesse gleichzeitig versichert sind, schadet nur das Verhalten des Versicherungsnehmers ihm und dem Versicherten, das Verhalten des Versicherten hingegen nur diesem und nicht auch dem Versicherungsnehmer.

3. Soweit der Versicherer daher davon ausgeht, dass ein grob fahrlässiges Verhalten der Miteigentümerin, die nicht Versicherungsnehmerin ist, dazu führt, dass keine Deckung nur im Ausmaß ihres hälftigen Miteig...

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