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Einbruchsdiebstahlversicherung: Entschädigungsgrenze immer nur je Position
Art 3.1.3 AEB 2010
Erfüllt also ein Versicherungsfall die Risikobeschreibung mehrerer Positionen, so stehen die Summen bis zur Höhe des Schadens nebeneinander zur Verfügung. Eine Addition kommt nur in Betracht, soweit der Versicherungsfall in mehrere Positionen mit je einer Versicherungssumme fällt, nicht dagegen, wenn ein Versicherungsfall die Voraussetzungen mehrerer Entschädigungen innerhalb derselben Position erfüllt.
Die Klägerin hat bei der Beklagten für ihr Juwelier- und Uhrmachergeschäft eine „Gewerbe-Plus-Versicherung“ abgeschlossen, die auch das Risiko des Einbruchsdiebstahls umfasst. Der Versicherungsvertrag lautet auszugsweise:
„Einbruchsdiebstahlversicherung
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Versicherungsgegenstand, Versicherungsart, Versicherungssumme in Euro
1. Gesamte technische und kaufmännische Betriebseinreichung inklusive Adaptierungen NW 215.000 €
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3. Waren und Vorräte (Gold-, Silber- und Platinwaren, Uhren) ständig außerhalb von Behältnissen auf ‚erstes Risiko‘ 50.000 €
4. Waren und Vorräte (Gold-, Silber- und Platinwaren, Uhren) temporär außerhalb von Behältnissen auf ‚erstes Risiko‘ 50.000 €
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7. Geld und Geldeswerte (...) ER 5.000 €
8. 5 % Aufräumungs-, Abbruch-, Ge...