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Unfallversicherung: Ausschlussfrist von 15 Monaten
Art 7.1.1 AUVB 2012
Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist liegt nicht schon dann vor, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen.
Die J. G. GmbH (Versicherungsnehmerin) hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen (Versicherungssumme bei dauernder Invalidität: 200.000 €). R. F. war Versicherter. Die Klägerin (Verlassenschaft) ist die Rechtsnachfolgerin des während des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbenen Versicherten.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUVB 2012) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„Abschnitt B: Versicherungsleistungen
Artikel 7 – Welche Leistungen können bei dauernder Invalidität versichert werden?
1. Dauernde Invalidität mit Kapitalleistung
1.1. Welche Voraussetzungen bestehen für die Leistung und in welcher Art erfolgt die Leistung?
...
Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen ...